Abmahnung: Franz Huber, Huber Verlag durch Kanzlei Frömming & Partner

Uns ist eine Abmahnung durch die Kanzlei Frömming & Partner aus Hamburg im Namen des Herrn Franz Huber, Inhaber des Huber Verlags aus München bekannt geworden. Gegenstand der Abmahnung ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Begründet wird die Abmahnung mit der Verwendung und Verbreitung urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials.

  • Abmahnung durch: Franz Huber, Inhaber Huber Verlag München
  • Abmahnung wegen: Verwendung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials
  • Rechtsgrundlage: Urheberrecht
  • Beauftragte Kanzlei: Kanzlei Frömming & Partner Hamburg
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung

Wir empfehlen dringend, die Abmahnung einer rechtlichen Überprüfung durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte zu unterziehen.

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Abmahnung durch Kanzlei Hoffmann im Auftrag der Tupperware Deutschland GmbH wegen Urheberrechtsverletzung (Verwendung von Produktfots bei eBay)

Soeben erreicht uns eine Abmahnung der Kanzlei Hoffmann im Auftrag der Tupperware Deutschland GmbH. Die Tupperware Deutschland GmbH geht mittels Abmahnung gegen die “unerlaubte Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Abbildung” auf der Verkaufsplattform eBay vor.

Betroffen ist vorliegend eine Privatperson, die auf eBay einen Tupperware-Artikel veräußerte und sich dabei angeblich eines Produktfotos der Tupperware Deutschland GmbH bediente.

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird eine Lizenzgebühr in Höhe von Euro 80,00 sowie Abmahnkosten in Höhe von insgesamt Euro 120,00 (Euro 100,00 zzgl. Engelt für Post und Telekommunikation) gefordert.

Wir empfehlen dringend, die Abmahnungen durch entsprechend spezialisierte Anwälte überprüfen zu lassen.

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Abmahnung von Kartenausschnitten durch Graf von Westphalen im Auftrag der Navteq GmbH

Die Kanzlei Graf von Westphalen aus Frankfurt am Main mahnt im Auftrag der Navteq (DE) GmbH, Düsseldorfer Straße 40a, 65760 Eschborn die rechtswidrige Verwendung von Kartenmaterialien (Kartenausschnitte) ab.

Die Abmahnung beinhaltet:

  • Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • Aufforderung zur Kostentragung der Abmahnung in Höhe von Euro 651,80
  • Aufforderung zur Auksunftserteilung

Wir empfehlen dringend, die Abmahnung einer rechtlichen Überprüfung durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte zu unterziehen.

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KG Berlin: Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einer zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund wiederholter Veröffentlichung eines Kartenausschnittes

Nach einem Beschluss des Kammergerichts Berlin im sofortigen Beschwerdeverfahren ist die nur rein abstrakte Möglichkeit des Aufrufs eines Kartenausschnittes im Internet, z.B. durch direkte Eingabe der Zieladresse, für die Verwirkung einer Vertragsstrafe ausreichend. Auch in der versehentlichen Bereitstellung eines Kartenausschnitts ist nach Auffassung des Gerichts nämlich eine rechtswidrige Zugänglichmachung zu erblicken. Der Beklagte hatte nach Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens den streitgegenständlichen Kartenausschnitt lediglich von der Seite entfernt, die Informationen nicht jedoch vom Server gänzlich gelöscht, so dass der Kartenausschnitt bei direkter Eingabe der URL noch abrufbar war.

Nach Auffassung des Gerichts komme es auf den Umstand, dass es von der Wahrscheinlichkeit her fernliegend ist, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit über die reine Internetadresse des Beklagten hinaus die weiteren Pfade eingebe, die erst zu den versehentlich verbliebenen Kartenausschnitten führten, nicht an.

Fazit: Insbesondere bei Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens ist besonders darauf zu achten, dass das streitgegenständliche Werk komplett vom Server entfernt wird. Ansonsten drohen hohe Vertragsstrafen.

Ihr Aleksandar Silic, LL.M.

BGH: Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten zum Zwecke der kommerziellen Verwertung untersagen.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten als Eigentümerin die Erstellung von Fotoaufnahmen an den von ihr verwalteten Gebäuden und Gartenanlagen untersagen darf. Die Stiftung wehrte sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre — hier nicht erteilte — Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet wurden.

Das Landgericht Potsdam gab den Klagen statt, das Oberlandesgericht hatte sie hingegen abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten nach Ansicht der Richter keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu.

Dieser Auffassung folgte der Senat in seiner jetzigen Entscheidung nicht und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH stellte unter Verweisung auf seine zuvor ergangenen Entscheidungen „Schloss Tegel“ (I ZR 99/73) sowie „Friesenhaus“ (I ZR 54/87) klar, dass der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos zwar nicht  untersagen kann, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden seien. Nach Auffassung der Richter sei dies eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer könne bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betrete. Ihm stehe das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden seien.

Die Klägerin müsse als Stiftung des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen auch nicht unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen. Aus der Satzung ergebe sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten seien und kein Eintrittsgeld erhoben werde. Aus ihr ergebe sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gelte, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen wäre, das erlauben. Außerdem gelte die Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr sei die Klägerin ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen.

Ihr Aleksandar Silic, LL.M.

Graf von Westphalen

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Die Kanzlei Graf von Westphalen aus Frankfurt am Main mahnt im Auftrag der Navteq (DE) GmbH, Düsseldorfer Straße 40a, 65760 Eschborn die rechtswidrige Verwendung von Kartenmaterialien (Kartenausschnitte) ab.

Die Abmahnung beinhaltet:

  • Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • Aufforderung zur Kostentragung der Abmahnung in Höhe von Euro 651,80
  • Aufforderung zur Auksunftserteilung

Wir empfehlen dringend, die Abmahnung einer rechtlichen Überprüfung durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte zu unterziehen.

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Abmahnung wegen Verwendung von Kartenausschnitten: Graf von Westphalen im Auftrag der NAVTEQ GmbH

Vor Kurzem wurde uns von einem Mandanten eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung vorgelegt. Darin lässt die NAVTEQ (DE) GmbH aus Eschborn im Auftrag der Kanzlei “Graf von Westphalen” die rechtswidrige Verwendung von Kartenausschnitten abmahnen.

Der Abgemahnte wird in der Abmahnung aufgefordert:

  • die Verletzungshandlung unverzüglich einzustellen
  • die Karte aus der Website zu entfernen
  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • die durch die Beauftragung der Kanzlei “Graf von Westphalen” entstandenen Kosten in Höhe von Euro 651,80 zu ersetzen
  • Auskunft zu erteilen, über den Zeitpunkt der Onlinestellung der Karte und die Anzahl der Nutzungen

Wir empfehlen dringend, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige anwaltliche Überprüfung abzugeben. Zudem dürfte die Angelegenheit durch Abgabe der Unterlassungserklärung und Übernahme der durch die Abmahnung angeblich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von Euro 651,80 nicht erledigt sein.

Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist ein klares Indiz dafür, dass ggf. darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. Schließlich dient die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs stets auch der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen!

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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BGH: Die urheberrechtliche Beurteilung von Bildersuchmaschinen

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) über die Frage der Rechtmäßigkeit von Vorschaubildern in Bildersuchmaschinen, zu entscheiden.

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und stellte Abbildungen Ihrer Kunstwerke im Internet auf ihrer eigenen Homepage zur Ansicht ein. Als nach entsprechender Suchmaschinenoptimierung ihrer Internetpräsenz die Abbildungen in Form von sog. Thumbnails Gegenstand von Suchergebnissen der Bildersuchmaschine Google wurde, nahm die Künstlerin den Suchmaschinenbetreiber Google wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch.

Der BGH wies die Klage der Künstlerin als unbegründet ab. Die Beklagte hätte zwar durch die Abbildung der Bilder der Klägerin als Vorschaubilder in der Bildersuchmaschine die Klägerin in ihrem Recht auf öffentliches Zugänglichmachen im Sinne § 19a UrhG verletzt. Nach Auffassung des Gerichts sei die Beklagte jedoch zur entsprechenden Nutzung der Bilder in den Vorschaubildern aufgrund einer vorherigen Einwilligung der Klägerin berechtigt gewesen.

Es greife zwar keine gesetzliche Schrankenregelung zugunsten der Beklagten ein. Es läge weder eine rechtmäßige Bearbeitung der Bilder vor, noch könne in der Veröffentlichung der Bilder lediglich eine nach § 12 Abs. 2 UrhG zulässige öffentliche Mitteilung oder Inhaltsbeschreibung gesehen werden. Ebenso sei die Abbildung der Bilder in der Suchmaschine nicht vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt.

In der Folge wurde auch eine ausdrückliche und konkludente Einräumung eines Nutzungsrechts seitens der Klägerin verneint. In dem Einstellen der Bilder ins Internet lasse sich nicht eine Erklärung der Klägerin entnehmen, sie wolle damit Nutzungshandlungen in Bezug auf diese Abbildungen gestatten. Vielmehr sei aus dem ebenfalls stattgefundenen Urheberrechtsvermerk zu schließen, dass die Klägerin ihre urheberrechtlichen Befugnisse für sich behalten wolle. Im bloßen Einstellen von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke ins Internet komme lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen werden könnten. Auch die Tatsache, dass bestimmte Texte oder Wörter von der Suchmaschine gefunden würden, bringe nicht unzweideutig den Willen zum Ausdruck, dass dem Suchmaschinenbetreiber das Recht übertragen werden solle, auch Abbildungen, die im Zusammenhang mit diesen Wörtern von der Suchmaschine auf der Internetseite aufgefunden werden, Im Wege der Vorschaubilder verkleinert anzuzeigen. Eine schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung schloss der Senat ebenfalls aus.

Der BGH ging letztendlich gleichwohl von einer rechtmäßigen Handlung der Beklagten aufgrund einer schlichten Einwilligung der Klägerin in die Nutzungshandlung aus. Er führte aus:

„Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (…) auch dann nicht zu, wenn sie zwar, wie oben aufgeführt, der Beklagten keine entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Werknutzung auch nicht schuldrechtlich gestattet hat, sie sei mit der Nutzung ihrer Werke durch die Bildersuchmaschine der Beklagten einverstanden.“

Der BGH unterscheidet dabei klar zwischen anspruchsbegründender Rechteübertragung und rechtfertigender Einwilligung. So führte er weiter aus:

„Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung unterscheidet sich von der dinglichen Übertragung von Nutzungsrechten und in der schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht, noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechteinhabers durchsetzbares Recht erwirbt“

In dem Verhalten der Klägerin, die ihre Internetseite zuvor suchmaschinenoptimiert und die Möglichkeit der Suchmaschinenindexierung bewusst ungenutzt gelassen hatte, sei objektiv ein Einverständnis zu sehen, dass die Abbildungen ihrer Werke in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werde. Derjenige der seine Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.

Fazit:

Eine in der Urteilsbegründung bemerkenswerte Entscheidung. Unklar bleibt, ob zukünftig in jeder Einstellung von Texten und Bildern ins Internet eine entsprechende Einwilligung gesehen werden kann oder ob es darüber hinaus, wie im konkreten Fall, zusätzlicher Anhaltspunkte wie eine Suchmaschinenoptimierung bedarf. Die einfache Einwilligung als Rechtfertigungsgrund wirkt im Bereich der urheberrechtlichen Verwertungsrechte eher befremdlich.

Ihr

Aleksandar Silic

OLG Köln-Beschluss vom 1.9.2009: Eine schwarz/weiß Ausfertigung der ursprünglich farbig widergegebenen Lichtbilder kann für eine wirksame Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausreichen.

Dem Beschluss ging eine einstweilige Verfügung voraus, dessen beglaubigte Ausfertigung dem Antragsgegner zugestellt wurde. Dabei wurden die der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Lichtbilder als Anlage schwarz/weiß wiedergegeben. Dem Antragsteller wurden die Kosten zunächst wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung auferlegt. Die daraufhin erfolgte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg. Nach Auffassung des OLG erfordere die Wirksamkeit der Zustellung, dass die Ausfertigung der Urschrift richtig und vollständig wiedergegeben werde und Inhalt und Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar seien. Nur schwerwiegende Abweichungen führten zur Unwirksamkeit der Zustellung. Eine Zustellung einer Ausfertigung, die eine farbige Fassung der Bilder als Anlage enthalte, bedürfe es jedoch grundsätzlich zu deren Wirksamkeit nicht.

Zwar könne im Einzelfall eine farbige Darstellung erforderlich sein, um den Inhalt oder Umfang eines Verbotes bestimmen zu können. Dienten die in der einstweiligen Verfügung enthaltenen Farbbilder jedoch allein der Identifizierung, genüge die Zustellung einer schwarz/weiß- Ausfertigung, solange sich daraus erkenne ließe, auf welche konkreten Lichtbilder sich das ausgesprochene Verbot beziehe.

Gefahr von Folge-Abmahnung bei Stadtplanausschnitten! Abrufbarkeit über URL reicht aus, um (erneute) Abmahnungen wegen Stadtplanausschnitten zu rechtfertigen

Am 28.04.2010 hatte das KG Berlin über die Frage zu entscheiden, ob es für eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung ausreicht, wenn ein Stadtplan über die Direkteingabe der URL auch weiterhin abrufbar ist (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 28.04.2010, Az.: 24 W 40/10).

Hintergrund

Zahlreiche Shop-Betreiber und Website-Betreiber verwenden zur Illustration der Anfahrt sog. Anfahrtsskizzen in der Form von Kartenausschnitten bzw. Stadtplanausschnitten. Was viele jedoch nicht wissen: Die Verwendung der Kartenausschnitte ist nur dann zulässig, wenn die Einwilligung des jeweiligen Kartenurhebers (bspw. Google, Falk, etc.) vorliegt. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn für die Verwendung der Karten sog. Lizenzgebühren, d.h. Gebühren für die Verwendung der Kartenbilder, bezahlt werden.

Bei einer ungenehmigten Verwendung droht eine kostenintensive Abmahnung wegen unberechtigter Verwendung urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials. Wir vertreten in diesem Zusammenhang gegenwärtig zahlreiche Abmahnungsbetroffene.

Was viele jedoch nicht wissen: Weiterlesen »