Ein häufiger Abmahngrund ist die widerrechtliche Verwendung von Produktfotos und anderem Bildmaterial zum Zwecke der Dienstleistungs- oder Produktbeschreibung.
Was viele Shopbetreiber nicht wissen: selbst wenn das identische Produkt und die identische Dienstleistung angeboten wird, so berechtigt dies nicht dazu Bildmaterial von Herstellern oder Wettbewerbern zu kopieren. Die Kopie stellt eine unberechtigte Vervielfältigung dar und ist abmahnfähig!
Ein häufiges Ziel von Abmahnungen wegen unberechtigter Verwendung von Bildmaterial sind gängige Verkaufsplattformen wie zum Beispiel die Verkaufsplattform eBay, da dort mit nur geringem Aufwand eine Vielzahl von Shops überprüft werden kann.
Die Konsequenz einer unberechtigten Nutzung eines oder mehrerer Lichtbilder ist eine Abmahnung!
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird in der Regel auch ein nicht unerheblicher Schadensersatzbetrag durch den Rechteinhaber geltend gemacht. Der in diesem Zusammenhang geforderte Schadensersatz ist oft zu hoch angesetzt. Der Rechteinhaber stützt seine Schadensersatzberechnung nicht selten auf die Bildhonorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Diese stellen zwar einen anerkannten Richtwert zur Schadensberechnung dar, können allerdings nicht in jedem Fall pauschal zur Berechnung eines Lizenzschadens herangezogen werden. Der zu entrichtende Lizenzschaden ist daher oftmals erheblich niedriger anzusiedeln.
Handelt es sich bei dem Verkaufsangebot um eine rein private Nutzung, sind die Abmahnkosten in der Regel auf einen Betrag EUR 100,- zu begrenzen. Darüber hinaus gehende Anwaltsgebühren fallen nicht an.
Keinesfalls sollten Unterlassungserklärungen ohne anwaltliche Überprüfung abgegeben werden. Die geltend gemachten Schadensersatzforderungen sollten ebenfalls einer anwaltlichen Prüfung unterzogen werden.
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