KG Berlin: Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einer zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund wiederholter Veröffentlichung eines Kartenausschnittes
Nach einem Beschluss des Kammergerichts Berlin im sofortigen Beschwerdeverfahren ist die nur rein abstrakte Möglichkeit des Aufrufs eines Kartenausschnittes im Internet, z.B. durch direkte Eingabe der Zieladresse, für die Verwirkung einer Vertragsstrafe ausreichend. Auch in der versehentlichen Bereitstellung eines Kartenausschnitts ist nach Auffassung des Gerichts nämlich eine rechtswidrige Zugänglichmachung zu erblicken. Der Beklagte hatte nach Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens den streitgegenständlichen Kartenausschnitt lediglich von der Seite entfernt, die Informationen nicht jedoch vom Server gänzlich gelöscht, so dass der Kartenausschnitt bei direkter Eingabe der URL noch abrufbar war.
Nach Auffassung des Gerichts komme es auf den Umstand, dass es von der Wahrscheinlichkeit her fernliegend ist, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit über die reine Internetadresse des Beklagten hinaus die weiteren Pfade eingebe, die erst zu den versehentlich verbliebenen Kartenausschnitten führten, nicht an.
Fazit: Insbesondere bei Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens ist besonders darauf zu achten, dass das streitgegenständliche Werk komplett vom Server entfernt wird. Ansonsten drohen hohe Vertragsstrafen.

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