Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens muss keinesfalls die in der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch eine abgeänderte Erklärungen, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung, ist geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, solange sich der Erklärende darin verpflichtet, dass ihm vorgeworfene Verhalten zu unterlassen und die Erklärung hinreichend strafbewehrt ist.
Es hängt vom Einzelfall ab, wie weit die Unterlassungserklärung zu fassen ist. Oftmals kann es ratsam sein, die Unterlassungserklärung auf die konkret abgemahnten Bilder/Kartenausschnitte zu begrenzen. So kann vermieden werden, sich weiter als notwenig zur Unterlassung zu verpflichten.
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