News Blog

Zahlreiche Mandanten und Ratsuchende sind mit der Bitte an uns herangetreten, das Informationsangebot von „Abgemahnt-Hilfe.de“ mit einem Blog über aktuelle News aus der Abmahnszene zu ergänzen. Wir nehmen die Anregungen von Mandanten und Ratsuchenden ernst. Am 17.07.2009 nahm daher der Abgemahnt-Hilfe.de News-Blog seinen Betrieb auf.

Wir helfen – sofort, professionell und fair.

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Landgericht Berlin: Prinzessin Caroline von Monaco und die Presse

Nachdem in den letzten Jahren eine Reihe von Entscheidungen zur Frage der Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Monaco ergangen waren, war es nun am Landgericht Berlin, über die Zulässigkeit von Skiurlaubsbildern, auf denen Caroline von Monaco zusammen mit ihren Kinder zu sehen war, zu befinden.

Nach Ansicht des Senats muss Prinzessin Caroline von Monaco auch dies nicht hinnehmen. Die gemachten Bilder betreffen nach Wertung der Richter die Privatsphäre, an deren Berichterstattung kein öffentliches Interesse bestehe.

Ihr

Aleksandar Silic

Berichterstattung der Presse über Einzelheiten aus Ermittlungsakte verboten

In seinem Urteil vom 12.05.2010 bestätigte das Landgericht Köln die zuvor durch den Wettermoderator Jörg Kachelmann erwirkte einstweilige Verfügung vom 29.03.2009 gegen die Zeitschrift „Focus“. Diese gab in einer ihrer Ausgaben detaillierte Informationen zum Tathergang sowie zu wesentlichen Details gerichtsmedizinischer Untersuchungen des Opfers wieder. Nach Auffassung des Landgerichts sei in der Berichterstattung ein rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Herrn Kachelmann zu erblicken.

Zwar sei aufgrund des Bekanntheitsgrades des Wettermoderators ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung gegeben. Eine zulässige Verdachtsberichtserstattung könne dennoch nicht gesehen werden. Durch die detaillierte Schilderung zahlreicher Fakten würde vielmehr das Rehabilitierungsinteresse erheblich beeinträchtigt. Im Falle eines Freispruchs wäre eine dauerhafte Rehabilitierung des Moderators in der Öffentlichkeit stark beeinträchtigt. Das Recht auf Akteneinsicht für die Presse sei in den strafprozessualen Regelungen gerade nicht vorgesehen. In Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Persönlichkeitsrecht Kachelmanns sei zugunsten des Letzteren zu entscheiden.

RA Aleksandar Silic, LL.M.

BGH: Nur teilweise Kostenerstattung bei teilweiser unberechtigter Abmahnung

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.12.2009 hat der Empfänger einer nur teilweisen berechtigten Abmahnung auch nur entsprechend teilweise die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten besteht demnach nur für den berechtigten Teil der Abmahnung. So führte das Gericht aus:

„(…)Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung der Klägerin war – wie unter II 2 und 3 ausgeführt – nur wegen zwei der drei von ihr beanstandeten Werbeaussagen des „Sondernewsletter” begründet. Die Klägerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen daher nur beanspruchen, soweit diese den beiden berechtigten Unterlassungsansprüchen zuzurechnen sind.(…)

Und weiter:

Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen. Den Gegenstandswert der drei Unterlassungsansprüche hat die Klägerin gleich bewertet. Von den geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.030,25 € entfallen demnach 2/3 – also 688,83 € – auf die begründeten Unterlassungsansprüche.(…)”

Damit zeigt sich, dass für den Betroffenen einer Abmahnung es sich durchaus lohnen kann, die Abmahnung in ihren einzelnen Punkten auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Unnötige Kosten können gegebenenfalls dadurch vermieden werden.

RA Aleksandar Silic, LL.M.

Die Verwendung fremder Hochzeitsfotos ohne vorherige Einwilligung kann teuer werden!!

Die Verwendung eines Hochzeitfotos für eigene Werbezwecke durch eine Weinhandlung begründete nach dem ergangenen Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 28.05.2010, Az. 324 O 690/09) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 5.000,-.

Das abgebildete Hochzeitpaar richtete in den Räumlichkeiten der Weinhandlung im privaten Kreise ihre Hochzeit aus. Die Weinhandlung verwendete in der Folge in diesem Zusammenhang erstellte Fotos des Brautpaares für eigene Werbezwecke, ohne zuvor deren Einwilligung einzuholen.

Durch die Verwendung der Fotos sei nach Ansicht der Richter besonders schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht des Paares eingegriffen worden, da eine Hochzeit ein sehr persönlicher Moment sei, der bewusst fernab der Öffentlichkeit durch das Paar erlebt werden sollte. Dieser Wunsch sei durch die Veröffentlichung der Fotos missachtet worden.

RA Aleksandar Silic, LL.M.

Abmahnung der Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte im Auftrag der K&K Logistics GmbH wegen Urheberrechtsverletzung des Modelabels “Don Ed Hardy”

In den letzten Tagen erreichen uns wieder vermehrt Abmahnungen der Kanzlei Winterstein aus Frankfurt am Main. Die Kanzlei mahnt im Auftrag der in Stuttgart ansässigen K & K Logistics GmbH Urheberrechtsverletzungen betreffend des bekannten Modelabels “Don Ed Hardy” ab.

Von der Abmahnung betroffen sind regelmäßig Verkäufer (private Verkäufer ebenso wie gewerbliche), die auf der Verkaufsplattform eBay ”

Bekleidungsstücke und/oder Kopfbedeckungen mit Grafiken, die auf Bekleidungsstücken und/oder Kopfbedeckungen des Modelabels “Don Ed Hardy” verwendet werden, anbieten.” (Auszug aus der Abmahnung)

Nach allgemeinen Ausführungen zum Urheberrecht folgt sodann ohne weitere Begründung die Feststellung

Mithin handelt es sich bei diesen Waren um Grauimporte.

oder

Mithin handelt es sich bei diesen Waren um Fälschungen.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird meist ein Betrag in Höhe von Euro 651,80 gefordert. Weiterlesen »

OLG Köln-Beschluss vom 1.9.2009: Eine schwarz/weiß Ausfertigung der ursprünglich farbig widergegebenen Lichtbilder kann für eine wirksame Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausreichen.

Dem Beschluss ging eine einstweilige Verfügung voraus, dessen beglaubigte Ausfertigung dem Antragsgegner zugestellt wurde. Dabei wurden die der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Lichtbilder als Anlage schwarz/weiß wiedergegeben. Dem Antragsteller wurden die Kosten zunächst wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung auferlegt. Die daraufhin erfolgte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg. Nach Auffassung des OLG erfordere die Wirksamkeit der Zustellung, dass die Ausfertigung der Urschrift richtig und vollständig wiedergegeben werde und Inhalt und Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar seien. Nur schwerwiegende Abweichungen führten zur Unwirksamkeit der Zustellung. Eine Zustellung einer Ausfertigung, die eine farbige Fassung der Bilder als Anlage enthalte, bedürfe es jedoch grundsätzlich zu deren Wirksamkeit nicht.

Zwar könne im Einzelfall eine farbige Darstellung erforderlich sein, um den Inhalt oder Umfang eines Verbotes bestimmen zu können. Dienten die in der einstweiligen Verfügung enthaltenen Farbbilder jedoch allein der Identifizierung, genüge die Zustellung einer schwarz/weiß- Ausfertigung, solange sich daraus erkenne ließe, auf welche konkreten Lichtbilder sich das ausgesprochene Verbot beziehe.

OLG Hamburg: Aus einer Abmahnung muss sich die beanstandete Bildverletzung, hier eine Comic-Grafik in einem Forum, hinreichend deutlich ergeben.

Der Entscheidung des OLG Hamburg ging eine Abmahnung des Klägers gegen einen Forenbetreiber voraus. Der Kläger beanstandete, dass auf der Diskussionsplattform urheberrechtswidrige Comic-Bilder veröffentlicht worden seien. Eine spezifische Benennung der Comic-Bilder sowie die Angabe der konkreten Forenseite, auf der die Bilder veröffentlich wurden, war aus der Abmahnung nicht zu entnehmen.

Das OLG Hamburg wies das klägerische Begehren zurück. Die Abmahnung sei zu pauschal und allgemein gehalten. Aus der Abmahnung müsse sich ergeben, auf welchen Unterseiten genau der beanstandete Rechtsverstoß begangen worden sei. Dem abgemahnten Forenbetreiber müsse anhand der Angaben in der Abmahnung möglich sein, den in der Abmahnung erhobenen Vorwürfen  nachzugehen. Dies sei ihm aufgrund der Quantität der Forenmitglieder nicht möglich gewesen.

Ihr

Aleksandar Silic, LL.M.

BGH-Urteil: Google-Bildersuche stellt regelmäßig keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung dar

Der BGH hat die regelmäßige Abbildung von Bildern im Rahmen der Bildersuche als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) als rechtmäßig erachtet.

Zwar könne nicht von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung des Urhebers in die Abbildung seiner Bilder im Rahmen der Google-Bildersuche ausgegangen werden. Gleichwohl muss der Urheber nach Auffassung der Richter bei Einstellung seiner Bilder in das Internet von technischen Möglichkeiten Gebrauch machen, um die Abbildungen seiner Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Tut er dies nicht, darf der Suchmaschinenbetreiber von einem Einverständnis des Urhebers ausgehen. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers käme erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Informationen explizit Kenntnis erlangt hat.

RA Aleksandar Silic, LL.M.

Gefahr von Folge-Abmahnung bei Stadtplanausschnitten! Abrufbarkeit über URL reicht aus, um (erneute) Abmahnungen wegen Stadtplanausschnitten zu rechtfertigen

Am 28.04.2010 hatte das KG Berlin über die Frage zu entscheiden, ob es für eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung ausreicht, wenn ein Stadtplan über die Direkteingabe der URL auch weiterhin abrufbar ist (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 28.04.2010, Az.: 24 W 40/10).

Hintergrund

Zahlreiche Shop-Betreiber und Website-Betreiber verwenden zur Illustration der Anfahrt sog. Anfahrtsskizzen in der Form von Kartenausschnitten bzw. Stadtplanausschnitten. Was viele jedoch nicht wissen: Die Verwendung der Kartenausschnitte ist nur dann zulässig, wenn die Einwilligung des jeweiligen Kartenurhebers (bspw. Google, Falk, etc.) vorliegt. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn für die Verwendung der Karten sog. Lizenzgebühren, d.h. Gebühren für die Verwendung der Kartenbilder, bezahlt werden.

Bei einer ungenehmigten Verwendung droht eine kostenintensive Abmahnung wegen unberechtigter Verwendung urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials. Wir vertreten in diesem Zusammenhang gegenwärtig zahlreiche Abmahnungsbetroffene.

Was viele jedoch nicht wissen: Weiterlesen »

marions-kochbuch.de: BGH entscheidet – Internetportal “chefkoch.de” haftet für urheberrechtswidrigen Bilder-Upload durch Nutzer

Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes in der “marions-kochbuch.de”-Entscheidung vor (vgl. BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07). Darin hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern durch Nutzer in Anspruch genommen werden können.

Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das Verhalten von Nutzern und mithin für fremde Inhalte gerade stehen müssen, zählt zweifelsohne zu einer der wichtigsten Fragen im Netz. Ganze Geschäftsmodelle hängen von der Antwort ab. Doch wer sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Klarheit erhoffte, dürfte von den Entscheidungsgründen schwer enttäuscht sein. Die Richter vermeiden es ganz offensichtlich das “heiße Eisen” anzupacken und grundsätzliche Erwägungen zu den Haftungsfragen für fremde und eigene Inhalte anzustellen. Stattdessen stellt das Gericht auf die Besonderheiten des Einzelfalls ab. So habe sich der Portalbetreiber die fremden Inhalte durch sein konkretes Verhalten zu eigen gemacht. Es handle sich mithin nicht um fremde Inhalte, sondern um eigene. Der Portalbetreiber wird folglich als Verletzer in Anspruch genommen und haftet demnach auch voll für den urheberrechtswidrigen Bilder-Upload durch User.

Bei der Einstufung als “eigene Inhalte” stellt der BGH im wesentlichen auf zwei Punkte ab:

  1. Das Portal “chefkoch.de” hatte sich durch AGB umfassende Nutzungsrechte an den Inhalten von Nutzern (sog. user generated content) einräumen lassen.
  2. Die Portalbetreiber hatten in die hochgeladenen Bilder das Logo des Portals in Form einer Kochmütze integriert.

Achtung

Der Bundesgerichtshof lässt zwar grundsätzliche Erwägungen zur Frage der Haftung für fremde Inhalte vermissen. Gleichwohl stellen die Richter zwei Fallgestalltungen heraus, in denen eine Zueigenmachung – und mithin eine Haftung für eigene Inhalte -  in Betracht kommt. Besondere Bedeutung kommt hier der Fallgestaltung der “Einräumung umfassender Nutzungsrechte an Inhalten von Usern” zu. Nahezu alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannter Social-Web-Dienste sehen eine derartig weitgehende Rechteeinräumung vor, so dass sich diese – nach Auffassung des BGH – die urheberrechtswidrigen Inhalte zu eigen machen und für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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