Interview mit RA Dr. Sven J. Mühlberger von Uwe Berger: Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger vs. Culcha Candela
Nachfolgendes Interview führte Herr Uwe Berger der Initiative Abmahnwahn-Dreipage mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. über die aktuelle Abmahnung von Nümann und Lang im Auftrag von David Vogt:
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. intellectual property law
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Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger studierte Rechtswissenschaften in Tübingen und schloss sein Studium als einer der besten Absolventen seines Jahrgangs ab. Dr. Mühlbergers Befähigung wurde zudem von Landesjustizminister Prof. Dr. Ulrich Goll gewürdigt, der ihn als einen der besten Absolventen auch des zweiten juristischen Staatsexamens Baden-Württembergs auszeichnete. Nach Veröffentlichung seiner vielbeachteten Doktorarbeit im Marken- und IT-Recht absolvierte Rechtsanwalt Dr. Mühlberger den renommierten Masterstudiengang im Internationalen Gewerblichen Rechtsschutz in Exeter (UK) und Dresden und arbeitete als Generalbevollmächtigter für ein international tätiges Unternehmen in Vancouver. Parallel zu seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist er Mitbegründer und Chefredakteur eines der bekanntesten deutschen Weblogs zum Thema Geistiges Eigentum, das unter ip-notiz.de abrufbar ist.
Rechtsanwalt Dr. Mühlberger ist Inhaber der Fortbildungsbescheinigung 2006-2008 des DAV (Deutscher Anwaltverein)
Lehrtätigkeit:
Lehrbeauftragter an der “Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart” für Vertrags- und Patentrecht.
Veröffentlichungen:
- “Der Begriff der markenmäßigen Benutzung unter besonderer Berücksichtigung des Keyword Advertisings“, erschienen im Nomos Verlag 2008.
- “Die Beschränkbarkeit des fliegenden Gerichtsstands bei Immaterialgüterrechtsverletzungen im Internet“, WRP 2008, 1419.
- “Die Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing-Konstellationen nach den Grundsätzen der Störerhaftung”, GRUR 2009, 1022.
Uwe Berger: Herr Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger.
Wenn man die diversen abmahnenden Kanzleien betrachtet, besonders die so genannten One-Song-Abmahner, stößt man immer wieder auf eine Aussage im Vertragsgegenstand des Rahmenvereinbarung Vertrages, dass der zukünftige Abmahn-Rechteinhaber vom Tonträgerhersteller, der die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte innehat, “… ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte erwirbt zur Verwertung in dezentralen Computernetzwerken (Netzwerke), so genannten P2P-Netzwerken bzw. Internettauschbörsen (z.B. eDonkey, Kazaa usw.), wertet die ihr übertragenen Rechte aus und verfolgt rechtswidrige Angebote solcher Aufnahmen in eigenen Namen.“
Jetzt geht es ja um die Frage, ob das Recht Werke in Tauschbörsen anzubieten ein eigenständiges Recht, noch genauer ein eigenständig abgrenzbares Nutzungsrecht ist, dass eingeräumt werden kann und damit – vgl. §31 Abs. 3 UrhG – anderen die Nutzung versagt werden kann. Was ja Voraussetzung für eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz wäre. Dazu müsste das Recht Werke in Tauschbörsen anzubieten abgrenzbar von den sonstigen Nutzungsarten sein. In Betracht kommt hier die “Onlinenutzung“. Nun stellt diese einen Oberbegriff dar, und darunter fällt etwa die Auswertung über Music-on-Demand (etwa iTunes). Ob das Recht Werke in Tauschbörsen anzubieten von diesen Nutzungsarten getrennt werden kann, ist deshalb strittig.
Sieht das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte überhaupt so ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht vor?
Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger: Das Urhebergesetz enthält eine abschließende Regelung von Befugnissen, die aus dem jeweiligen Urheberrecht fließen. Darunter auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wurde vom Gesetzgeber generalklauselartig formuliert, um auch technische Neuerungen einzuschließen, darunter auch das Recht, Werke in sog. dezentralisierten Netzwerken anzubieten. Hintergrund ist die Formulierung der Informationsrichtlinie, die der Einführung des § 19a UrhG zugrunde liegt. (right of making available to the public).
Wenn man das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht in einzelne „Unterrechte“ aufspalten könnte, dann könnte auch ein Recht zur „Bereitstellung von Musikwerken auf Internettauschbörsen“ nicht isoliert eingeräumt werden. Eine explizite Regelung, die dieses Recht als ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht definiert, existiert in unserem Urhebergesetz nämlich nicht. Hieraus resultierende Abmahnungen wären dann ungerechtfertigt.
Die im Gesetz genannten Verwertungsrechte, darunter auch das vorliegend relevante Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG, beschreibt jedoch nur allgemein, welche Verwertungsmöglichkeiten dem Urheber zustehen.
Hiervon zu unterscheiden sind die sogenannten Nutzungsrechte, die Dritten und damit möglichen Abmahnern eingeräumt werden können. Bei den Nutzungsrechten handelt es sich um Rechte, die aus den Verwertungsrechten abgeleitet sind. Der Inhalt des eingeräumten Nutzungsrechtes muss sich dabei nicht notwendigerweise mit dem Verwertungsrecht des Urhebers decken. Der Rechteinhaber kann bestimmte Nutzungsmöglichkeiten „abspalten“ und gesondert übertragen. Eine gesonderte Übertragung ist jedoch nur dann möglich, wenn die abgespaltene Nutzungsart eine wirtschaftlich-technisch selbständige und abgrenzbare Art und Weise der Auswertung des jeweiligen Werkes darstellt. Es muss sich also nach der Verkehrsauffassung um eine hinreichend klar abgrenzbar, wirtschaftlich-technisch als einheitlich erscheinende Nutzungsart handeln.
Dies ist bei einer Verwertung in dezentralisierten Netzwerken, bei sog. Tauschbörsen der Fall. Diese Nutzungsart ist wirtschaftlich-technisch von anderen Nutzungsarten abgrenzbar. Das Nutzungsrecht zur „Bereitstellung von Musikwerken auf Tauschbörsen“ kann mithin isoliert eingeräumt werden.
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Uwe Berger: Herr Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger. In aktuellen Abmahnungen geht es um den Komponisten David Vogt, Mitglied der Künstlergruppe Culcha Candela, im speziellen um die Tonaufnahme: “Schöne neue Welt“. Auf der Website der Gema ist David Vogt auch als Komponist des betreffenden Titels aufgezählt. Herr Vogt hat seine Rechte an die GEMA abgetreten und bei dem Vertrag von 2007 ist stets auch der §19a UrhG enthalten. Das hieße doch nach unserer Auffassung, Vogt kann keine Rechte mehr haben, da er selbst für das Werk bei der Gema als Komponist geführt ist, diese Rechte also vollständig von der GEMA wahrgenommen werden.
Pikant, dass jetzt auch die Anwälte der MI das komplette Album von Culcha Candela abmahnen.
Wenn ein Künstler mit der Gema einen Vertrag eingeht, wer hat die Rechte inne?
Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger: Das ist eine äußerst spannende Frage, die auch in unserer Kanzlei schon für heftige Diskussionen gesorgt hat.
In der Tat erstreckt sich der Wahrnehmungsbereich der GEMA auch auf die so genannten Online-Nutzungen. Die entsprechenden Regelungen hat die GEMA bereits 1996 in den Berechtigungsvertrag aufgenommen. Dieser Vertrag räumt der GEMA gem. § 1h Abs. 3 auch das Recht ein, die Rechte für Musiktauschsysteme wahrzunehmen. Eine nochmalige Übertragung dieses Rechts durch den Urheber auf einen Dritten ist damit ausgeschlossen, da die GEMA das ausschließliche Recht zur Wahrnehmung inne hat. Dies trifft auf den von Ihnen geschilderten Fall jedenfalls dann zu, wenn Herr Vogt den „üblichen“ Berechtigungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen hat.
Grundsätzlich ist auch nur der ausschließliche Rechteinhaber, in diesem Fall die GEMA, zur Durchsetzung dieser Rechte befugt. Der Urheber selbst begibt sich durch die Vergabe des ausschließlichen Nutzungsrechts grundsätzlich dieser Möglichkeit. Auch die ältere Rechtsprechung hatte die Ansicht vertreten, dass der Urheber selbst nur noch insoweit aktivlegitimiert ist, als bei ihm tatsächlich noch Rechte verbleiben.
Allgemein anerkannt ist in diesem Punkt jedoch, dass auch der Urheber die Verletzung dieser Rechte geltend machen kann, wenn er ein eigenes, schutzwürdiges ideelles oder materielles Interesse geltend machen kann. Dies wird man in diesem Fall daraus herleiten können, dass dem Urheber die Lizenzeinnahmen dadurch entgehen, dass die GEMA die Rechtsverletzungen durch Online-Tauschbörsen selbst nicht verfolgt. Insoweit könnte Herr Vogt also seine Rechte selbst geltend machen. Herr David Vogt müsste jedoch sein eigenes, schutzwürdiges ideelles oder materielles Interesse konkret offen- und darlegen. Zu einer Übertragung der Rechte für Onlinetauschbörsen ist er nicht mehr befugt, wenn er den GEMA Berechtigungsvertrag unterzeichnet hat.
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Uwe Berger: Ist dieses gewollt oder nur logische Konsequenz das zwei Abmahnkanzleien – ein- und dasselbe “Werk” abmahnen? Und wie reagiere ich darauf?
Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger: Da an einem und demselben Werk mehrere Rechtinhaber beteiligt sein können, ist eine sogenannte „Mehrfachabmahnung“ nicht ausgeschlossen. So kann beispielsweise der Komponist David Vogt unter Umständen Rechtsverletzungen bzgl. des Werkes „Schöne neue Welt“ in eigener Regie verfolgen lassen – vorausgesetzt er kann trotz Rechteübertragung an die GEMA ein ideelles oder materielles Interesse an der Rechteverfolgung darlegen.
Regelmäßig lassen sich Plattenlabel die Rechte der Leistungsschutzberechtigten, d.h. der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller übertragen. So kommt es, dass bspw. auch das „Label“ Universal Rechte an dem Album „Schöne neue Welt“ der Gruppe „Culcha Candela“ innehat, auf dem auch das gleichnamige Lied enthalten ist und damit Rechtsverletzungen verfolgen kann.
Als logische Konsequenz kann ein Betroffener daher zwei Abmahnungen wegen identischer Rechtsverstöße erhalten. Aktuell sowohl von Nümann und Lang im Auftrag von David Vogt, als auch von Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Universal Music GmbH.
Die Abmahnung von Nümann und Lang im Auftrag von David Vogt erscheint nach meiner Auffassung auf wackeligen Beinen zu stehen. Zu den „üblichen Einwendungen“, die einer Abmahnung gegenüber vorgebracht werden können, besteht hier zudem das Problem, dass David Vogt Rechte bereits an die GEMA übertragen hat und eine eigenständige Interessenwahrnehmung nur dann erfolgen kann, wenn schutzwürdige ideelle oder materielle Interessen bestehen. Hier könnt es u. U. auch eine Rolle spielen, dass eben dieser Titel bereits Gegenstand von anderweitigen Abmahnungen ist.
Jedenfalls sollten Betroffene, die aktuell eine Abmahnung von Nümann und Lang wegen des Titels „Schöne neue Welt“ erhalten haben, unverzüglich prüfen, auf welchem Album der Titel enthalten war. Sollte sich dabei herausstellen, dass es sich um das Album „Schöne neue Welt handelt“, kann – neben der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung gegenüber David Vogt – auch über eine vorbeugende Unterlassungserklärung gegenüber der Universal Music GmbH nachgedacht werden.
Findet man die Abmahnung von Nümann und Lang im Briefkasten, nachdem man bereits eine Abmahnung von Rasch erhalten und eine dementsprechend modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat, so ist nach meiner Auffassung die Abmahnung von Nümann und Lang nicht mehr geeignet, Anwaltskosten auszulösen. Die Wiederholungsgefahr wurde bereits durch die gegenüber der Universal Music GmbH abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt, die auch den auf dem Album befindlichen Titel „Schöne neue Welt“ mit einschließt.
Uwe Berger: Wir bedanken uns für das Interview.
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